IMPRESSUM

Angaben nach Telemediengesetz (TMG)

4 DISC GMBH
Bönninghauser Str. 5, 44329 Dortmund

Geschäftsführer:in:
Alexandra Ladwig, Friedrich Mertin

Kontakt:
Tel: 0231 / 986 923 22
Mail: 4disc@4disc.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE264881022

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Allgemeine Geschäftsbedingungen 4 Disc GmbH

In Anlehnung an die Bedingungen der Landmaschinen- und Ackerschlepper-Vereinigung im VDMA e.V. für den kaufmännischen Geschäftsverkehr (Ausgabe Oktober 1978).

1 | Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht audrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2 | Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots durch uns mit zeitlicher Bindung und frisgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitig Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller unzumutbar sind. Lehnt der Besteller die Abnahme der angelieferten Ware ab und ist es deshalb erforderlich – sei es aufgrund der Ablehnung des Bestellers, sei es aufgrund Vereinbarung zwischen den Parteien -, die Ware wieder bei uns einzulagern, so sind wir berechtigt, für die Wiedereinlagerung pauschal eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15% des Warenwertes je einzulagernde Position als Pauschale abzurechnen. Dies gilt auch, wenn zuviel bestellte Ware nach Vereinbarung von uns zurückgenommen wird. Die Geltendmachung höherer Einlagerungsgebühren bleibt, so sie angefallen sind, ausdrücklich vorbehalten.

3 | Preis und Zahlung

1. Die Preise geltend mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Rechnungen sind in € ausgestellt. Die Berechnung erfolgt zu den bei Lieferung gültigen Tagespreisen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungen sind mit befreiender Wirkung nur an uns oder an von uns schriftlich Bevollmächtigte zu leisten. Teilzahlungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so können wir nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und angemessenen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung, jedoch in erster Linie auf Kosten und Zinsen angerechnet. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 5 % p.a. zu berechnen. Ersatzteile werden im allgemeinen nur gegen Nachnahme geliefert.

4 | Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem

Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

4. Wir sind bestrebt, den angegebenen Liefertermin einzuhalten, jedoch ist der Liefertermin unverbindlich. Wird der Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen und, wenn er zugleich vorsorglich den Rücktritt erklärt hat, bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten (siehe 10.2). Im übrigen ist ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug in jedem Falle ausgeschlossen.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstande

nen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5 | Gefahrübergang und Entgegennahme

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn fob-, cif- oder frei-Lieferung vereinbart ist. Beim Fehlen bestimmter Weisungen für die Versandart wird diese nach unserem besten Ermessen gewählt ohne Übernahme einer Verantwortung. Auch Weisungen über den Versand, Aufträge an Spediteure und sonstige Hilfspersonen werden von uns ohne Übernahme irgendeiner Haftung ausgeführt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an auf den Besteller über. Jede Teillieferung gilt als abgeschlossenes Geschäft.

6 | Änderungsvorbehalte

1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir haben in diesem Fall dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

2. Werden uns nach Vertragsabschluß aber vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, dann können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und, wenn diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht entsprochen wird, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

7 | Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgange weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehö ren, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

8 | Haftung und Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unsere Haftung endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach Lieferung des Vertragsgegenstandes.